Die Vorinstanz hat auf die im Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeführten Einnahmen von Fr. 3'760.00 und Ausgaben von Fr. 1'630.00 abgestellt. Ihre Einnahmen bezifferte die Gesuchstellerin mit Fr. 3'760.00, wobei unklar ist, ob darin auch die IV- Kinderrente von Fr. 653.00 (vgl. Verfügung der IV vom 5. Juni 2023 [Beilage zum Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 2. September 2024]) enthalten ist.