Die Frage braucht im Beschwerdeverfahren nicht abschliessend geklärt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass bei der Gesuchstellerin im vorliegenden Fall von einer nicht anwaltlich vertretenen rechtsunkundigen Person auszugehen ist (vgl. E. 3.3. hiervor) und damit die beschränkte Untersuchungsmaxime zum Tragen kommt (vgl. E. 3.2. hiervor), gilt das Folgende: Die Vorinstanz hat auf die im Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeführten Einnahmen von Fr. 3'760.00 und Ausgaben von Fr. 1'630.00 abgestellt.