3.4. Weiter ist festzuhalten, dass sich aus der angefochtenen Verfügung nicht abschliessend ergibt, ob die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zudem mit einer Eventualbegründung (keine Bedürftigkeit der Gesuchstellerin [angefochtene Verfügung, E. 2.2.]) abgewiesen hat oder ob diese Frage vielmehr offengelassen wurde, da das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin aus einem anderen Grund (kein Prozesskostenvorschuss beantragt bzw. keine Äusserungen hierzu [vgl. E. 3.3. hiervor]) abzuweisen war.