Gesuchstellerin habe – soweit aktenkundig – gar nicht versucht, einen solchen erhältlich zu machen, womit die fehlende Unterstützungsmöglichkeit nicht einmal glaubhaft gemacht worden sei. Vielmehr hätte die Vorinstanz der Gesuchstellerin vor ihrem Entscheid eine Nachfrist zur Verbesserung ihres Gesuchs um Bewilligung der -6- unentgeltlichen Rechtspflege (zahlenmässige Angaben zu den Einkünften und zum Vermögen sowie zum prozessualen Existenzminimum von ihrem Ehemann sowie Einreichen der entsprechenden Belege; Stellungnahme zur Frage des Prozesskostenvorschusses) ansetzen müssen.