Zum einen hatte sie weder auf die Ernennung noch die Auswahl des Beistandes einen massgeblichen Einfluss und zum anderen handelt es sich bei ihrem Beistand – soweit ersichtlich – nicht um eine juristisch versierte Person und schon gar nicht um eine anwaltliche Vertretung. Aufgrund der in E. 3.2. hiervor zitierten Lehre und Rechtsprechung hätte die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege folglich nicht ohne weiteres mit der Begründung abweisen dürfen, es erscheine nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Ehemann der Gesuchstellerin in der Lage sei, ihr einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, und die