Das Gericht muss weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abklären noch sämtliche Behauptungen des Gesuchstellers von Amtes wegen überprüfen. Es hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3 m.w.H.; DANIEL WUFFLI/