2.2. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass sie getrennt von ihrem Ehemann lebe, welcher vor über drei Monaten ausgezogen sei. Der Kontakt zum Ehemann werde auf ein Minimum beschränkt. Die in der angefochtenen Verfügung genannten Auslagen der Gesuchstellerin von Fr. 1'630.00 seien viel zu gering. Bereits die Miete in der Höhe von Fr. 1'555.00 und der monatliche Lebensunterhalt von Fr. 700.00 überstiegen diese Ausgaben. Aus dem eingereichten Budget sei ersichtlich, dass am Ende des Monats lediglich Fr. 164.00 übrig blieben. Wie sich die finanzielle Situation des Ehemannes präsentiere, sei weder der Beistandsperson noch der Gesuchstellerin bekannt.