3. 3.1. Gegen diese ihr am 12. September 2024 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. September 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 4. September 2024 sei aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren OF.2024.137 vor dem Präsidium des Bezirksgericht Aarau zu bewilligen. 3.2. Am 3. Oktober 2024 reichte die Gesuchstellerin eine weitere Eingabe ein und ersuchte zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Das Obergericht zieht in Erwägung: