Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.210 (OF.2024.137) Art. 154 Entscheid vom 5. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Gesuchstellerin A._____, […] Beistand: […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Gesuchstellerin) stellte am 2. September 2024 beim Präsidium des Bezirksgerichts Aarau ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vor dem Bezirksgericht Aarau am 22. August 2024 (Eingang beim Bezirksgericht Aarau) anhängig gemachten Ehescheidungsverfahren OF.2024.137. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 4. September 2024 ab. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 12. September 2024 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. September 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 4. September 2024 sei aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren OF.2024.137 vor dem Präsidium des Bezirksgericht Aarau zu bewilligen. 3.2. Am 3. Oktober 2024 reichte die Gesuchstellerin eine weitere Eingabe ein und ersuchte zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen fraglich erscheine, ob die Gesuchstellerin bedürftig sei. So weise sie selber ein monatliches Einkommen von Fr. 3'760.00 aus und stelle diesem -3- monatlichen Einkommen Auslagen von Fr. 1'630.00 gegenüber. Zu den finanziellen Verhältnissen des Ehegatten mache die Gesuchstellerin keine Ausführungen. Es scheine nicht ausgeschlossen, dass der Ehegatte vorliegend in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, da dessen Notbedarf deutlich unter dessen Einkommen liegen dürfte. Unter diesen Umständen erscheine die Möglichkeit zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Ehegatten der Gesuchstellerin nicht im Voraus ausgeschlossen. Die Gesuchstellerin habe denn ausweislich der Akten auch nicht versucht, von ihrem Ehemann einen Prozesskostenvorschuss erhältlich zu machen. 2.2. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass sie getrennt von ihrem Ehemann lebe, welcher vor über drei Monaten ausgezogen sei. Der Kontakt zum Ehemann werde auf ein Minimum beschränkt. Die in der angefochtenen Verfügung genannten Auslagen der Gesuchstellerin von Fr. 1'630.00 seien viel zu gering. Bereits die Miete in der Höhe von Fr. 1'555.00 und der monatliche Lebensunterhalt von Fr. 700.00 überstiegen diese Ausgaben. Aus dem eingereichten Budget sei ersichtlich, dass am Ende des Monats lediglich Fr. 164.00 übrig blieben. Wie sich die finanzielle Situation des Ehemannes präsentiere, sei weder der Beistandsperson noch der Gesuchstellerin bekannt. Bekannt sei, dass der Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt erhalten habe und von der E._____ AG vertreten werde. Dies lasse darauf schliessen, dass er nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge. Ob der Ehemann arbeite und wieviele Einnahmen er generiere, sei nicht bekannt. Weiter sei zu erwähnen, dass die Gesuchstellerin verschiedene Rückzahlungen wie bspw. an die Staatsanwaltschaft und die SVA leiste, was ihr Budget zusätzlich belaste. Aktuell könne sie sich einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.00 schlichtweg nicht leisten. 3. 3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Sie befreit hingegen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Eine Person, welche nicht über genügend Mittel verfügt, um die Kosten für einen Prozess zu übernehmen, deren Ehegatte aber in der Lage wäre, für -4- diese Kosten aufzukommen, kann indessen vom Staat nicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen. Nach konstanter Rechtsprechung ist die Verpflichtung des Staates, einer mittellosen Partei in einer nicht von vornherein aussichtslosen Angelegenheit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, subsidiär zur Pflicht des Ehegatten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, die sich aus der familienrechtlichen Unterstützungspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 bzw. Art. 163 ZGB ergibt (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_508/2007 vom 3. Juni 2008 E. 5 und 5A_590/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3). 3.2. Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gilt die (beschränkte) Untersuchungsmaxime. Das Gericht hat demnach den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Untersuchungsmaxime wird aber durch eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit des Gesuchstellers stark eingeschränkt. Der Gesuchsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Das Gericht muss weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abklären noch sämtliche Behauptungen des Gesuchstellers von Amtes wegen überprüfen. Es hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3 m.w.H.; DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 845 ff.). Nach der Rechtsprechung darf von der anwaltlich vertretenen Partei auch verlangt werden, entweder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann. Das Gericht soll in die Lage versetzt werden, vorfrageweise die Leistungsfähigkeit des Ehegatten zu prüfen, ohne dass dies der (antizipierten) Beurteilung der Partei überlassen wird. Damit wird die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege sichergestellt. Fehlt die entsprechende Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1). -5- 3.3. Die Gesuchstellerin wurde von der Vorinstanz im Dokument "Bestätigung des Klageeingangs und Informationen zum Verfahren" darauf hingewiesen, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und zu belegen sei. Die gesuchstellende Person habe ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache und über ihre Beweismittel zu äussern. In ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 2. September 2024 machte die Gesuchstellerin Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und reichte hierzu Belege ein. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehemannes und zur Frage eines allfälligen Prozesskostenvorschusses äusserte sich die Gesuchstellerin nicht. Die Gesuchstellerin ist italienische Staatsangehörige und lebt gemäss Einwohnerregister erst seit dem 31. Oktober 2022 in der Schweiz. Ferner wurde für die Gesuchstellerin per 1. Mai 2024 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet, welche sie unter anderem bei der Erledigung administrativer Angelegenheiten vertritt (vgl. Ernennungsurkunde des Bezirksgerichts Aarau vom 7. März 2024 [Beilage zum Gesuch vom 5. August 2024]). Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass die Gesuchstellerin für sich allein mit den formellen und materiellen Anforderungen eines gerichtlichen Verfahrens nicht hinreichend vertraut ist und deshalb als unbeholfen gelten kann. Deshalb konnte von ihr auch nicht erwartet werden, dass sie sich in ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne vorgängigen Hinweis von sich aus zur Frage des Prozesskostenvorschusses äusserte (die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich – wie in E. 3.2. hiervor erwähnt – auf anwaltlich vertretene Parteien). Dass die Gesuchstellerin über eine Vertretungsbeistandschaft verfügt, welche für sie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht, sich darin aber nicht zur Frage des Prozesskostenvorschusses geäussert hat, kann nicht zum Nachteil der Gesuchstellerin gehen. Zum einen hatte sie weder auf die Ernennung noch die Auswahl des Beistandes einen massgeblichen Einfluss und zum anderen handelt es sich bei ihrem Beistand – soweit ersichtlich – nicht um eine juristisch versierte Person und schon gar nicht um eine anwaltliche Vertretung. Aufgrund der in E. 3.2. hiervor zitierten Lehre und Rechtsprechung hätte die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege folglich nicht ohne weiteres mit der Begründung abweisen dürfen, es erscheine nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Ehemann der Gesuchstellerin in der Lage sei, ihr einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, und die Gesuchstellerin habe – soweit aktenkundig – gar nicht versucht, einen solchen erhältlich zu machen, womit die fehlende Unterstützungsmöglichkeit nicht einmal glaubhaft gemacht worden sei. Vielmehr hätte die Vorinstanz der Gesuchstellerin vor ihrem Entscheid eine Nachfrist zur Verbesserung ihres Gesuchs um Bewilligung der -6- unentgeltlichen Rechtspflege (zahlenmässige Angaben zu den Einkünften und zum Vermögen sowie zum prozessualen Existenzminimum von ihrem Ehemann sowie Einreichen der entsprechenden Belege; Stellungnahme zur Frage des Prozesskostenvorschusses) ansetzen müssen. 3.4. Weiter ist festzuhalten, dass sich aus der angefochtenen Verfügung nicht abschliessend ergibt, ob die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zudem mit einer Eventualbegründung (keine Bedürftigkeit der Gesuchstellerin [angefochtene Verfügung, E. 2.2.]) abgewiesen hat oder ob diese Frage vielmehr offengelassen wurde, da das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin aus einem anderen Grund (kein Prozesskostenvorschuss beantragt bzw. keine Äusserungen hierzu [vgl. E. 3.3. hiervor]) abzuweisen war. So wird hierzu lediglich festgehalten, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen "fraglich" sei, ob auf Seiten der Gesuchstellerin Bedürftigkeit vorliege, wobei im Rahmen der rechtlichen Ausführungen (angefochtene Verfügung, E. 2.1. und E. 2.2. erster Abschnitt) lediglich vom Prozesskostenvorschuss die Rede war und die Voraussetzungen für die Bejahung der Bedürftigkeit nicht aufgeführt wurden. Die Frage braucht im Beschwerdeverfahren nicht abschliessend geklärt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass bei der Gesuchstellerin im vorliegenden Fall von einer nicht anwaltlich vertretenen rechtsunkundigen Person auszugehen ist (vgl. E. 3.3. hiervor) und damit die beschränkte Untersuchungsmaxime zum Tragen kommt (vgl. E. 3.2. hiervor), gilt das Folgende: Die Vorinstanz hat auf die im Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeführten Einnahmen von Fr. 3'760.00 und Ausgaben von Fr. 1'630.00 abgestellt. Ihre Einnahmen bezifferte die Gesuchstellerin mit Fr. 3'760.00, wobei unklar ist, ob darin auch die IV- Kinderrente von Fr. 653.00 (vgl. Verfügung der IV vom 5. Juni 2023 [Beilage zum Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 2. September 2024]) enthalten ist. Da die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen der Ergänzungsleistungen (EL- Verfügung und EL-Berechnung [Beilage zum Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 2. September 2024]) einen Herrn B._____ und nicht die Gesuchstellerin betreffen, lässt sich dies denn auch nicht nachvollziehen. Bei den vorinstanzlich genannten und von der Gesuchstellerin geltend gemachten Ausgaben von Fr. 1'630.00 ist der Grundbetrag der Gesuchstellerin nicht enthalten und wird von der Vorinstanz auch nicht berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist zudem unklar, ob die gemeinsame Tochter der Ehegatten bei der Gesuchstellerin lebt und damit ein weiterer Grundbetrag zu veranschlagen ist. Zwar liess die Gesuchstellerin das Feld "Personen, die im gleichen Haushalt leben" im Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege leer, jedoch ist die Tochter gemäss Einwohnerregister bei der Gesuchstellerin -7- gemeldet. Ferner bewohnt die Gesuchstellerin eine 4,5-Zimmerwohnung (vgl. Mietvertrag vom […] [Beilage zum Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 2. September 2024]) und die IV- Verfügung betreffend Kinderrente wurde an die Adresse der Gesuchstellerin versandt, was – wie auch das junge Alter der Tochter – ebenfalls dafür spricht, dass die Tochter bei der Gesuchstellerin lebt. Davon ausgehend, dass die Tochter im gemeinsamen Haushalt mit der Gesuchstellerin lebt, wäre ein Grundbetrag in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.00 (Fr. 1'200.00 [Gesuchstellerin] zzgl. Fr. 400.00 [Tochter] zzgl. eines Zuschlag von 25 %) zu berücksichtigen. Ausgehend von dieser Berechnung stünde den Einnahmen der Gesuchstellerin von Fr. 3'760.00 Ausgaben in der Höhe von Fr. 3'630.00 gegenüber, womit ein monatlicher Überschuss von Fr. 130.00 resultieren würde, sofern die Kinderrente tatsächlich im Betrag von Fr. 3'760.00 eingeschlossen wäre. Zudem weist die Gesuchstellerin angeblich Schulden in der Höhe von Fr. 18'089.00 auf und ist aufgrund ihres Einkommens grundsätzlich auch steuerpflichtig, wobei nicht bekannt ist, ob die Schulden getilgt und Steuern bezahlt werden. Vor diesem Grund erscheint fraglich, ob die Gesuchstellerin nicht als mittellos zu gelten hat bzw. ob sie für die Verfahrenskosten aufkommen könnte, wozu sich die Vorinstanz nicht geäussert hat. Zudem hat die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Beiordnung eines Rechtsbeistandes beantragt, wobei die Vorinstanz zu dessen Notwendigkeit keine Ausführungen gemacht hat. Unbesehen davon, inwiefern sich die Vorinstanz mit der Frage der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin überhaupt auseinandergesetzt hat, ist nach dem Dargelegten festzuhalten, dass der Sachverhalt unklar war, weshalb die Vorinstanz nach der in E. 3.2. dargelegten Lehre und Rechtsprechung gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen zu treffen. Dies wird die Vorinstanz nachholen müssen. Es fehlen denn auch zahlreiche Dokumente für die Beurteilung der finanziellen Situation der Gesuchstellerin. Bei gegebener Mittellosigkeit wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob die von der Gesuchstellerin beabsichtigten Rechtsbegehren aussichtslos sind. Falls die Voraussetzungen von Art. 117 lit. a und b ZPO bei der Gesuchstellerin erfüllt sind, wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob eine anwaltliche Verbeiständung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden hat, obwohl die Sache noch nicht spruchreif war. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der obigen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. -8- 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entfallen, sodass das entsprechende Gesuch gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. September 2024 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […] -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 10 - Aarau, 5. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser