6. Infolge vollständigen Unterliegens werden die Gerichtskosten von Fr. 500.00 (vgl. § 8 GebührD) dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)