Folglich hat es mit der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung sein Bewenden. Zu bemerken bleibt, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Entschädigung nicht korrekt vorgegangen ist. Die Tatsache, dass die Verhandlung zusammen mit derjenigen im Verfahren OF.2021.209 stattgefunden hat, ist nicht bei der Grundentschädigung zu berücksichtigen, sondern stellt einen (analogen) Anwendungsfall von § 6 Abs. 2 AnwT dar (vgl. auch ZSU.2024.207 E. 5.4). Dies hat vorliegend aber keinen Einfluss auf das Ergebnis, weshalb es mit der Bemerkung sein Bewenden hat. - 12 -