5.4. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerde nicht konkret mit der ihm von der Vorinstanz zugestandenen Erhöhung der Grundentschädigung von 30 % wegen ausserordentlichem Aufwand auseinander. Ebenso liess er den Zuschlag von 15 % für die zusätzliche Eingabe vom 2. Februar 2023 bzw. den Abschlag von ebenfalls 15 % wegen der mit der im Scheidungsverfahren gleichzeitig durchgeführten Verhandlung unkommentiert. Die entsprechenden Feststellungen sind somit unbestritten und deshalb nicht weiter zu überprüfen (E. 1.3). Folglich hat es mit der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung sein Bewenden.