Auch der nach Erhalt der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 3. Februar 2023 aufgelistete Aufwand erschliesst sich nicht vollständig, insbesondere fehlt es an einer Begründung für die Notwendigkeit der zahlreichen mit der Gesuchsgegnerin geführten Telefonate. Mit der Auflistung seines Stundenaufwands und der kurzen, sehr allgemein gehaltenen Erläuterung im Schreiben vom 28. Juni 2023, vermochte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht darzutun, dass der von ihm geltend gemachte hohe Aufwand für die gehörige Erfüllung des Mandats notwendig war bzw. weshalb dieser mit der ihm von der Vorinstanz zugestandenen Erhöhung der Grundentschädigung nicht abgegolten sein soll.