__ aufgefordert wurde. Des Weiteren erschliesst sich der in der Kostennote aufgelistete Aufwand zwischen dem 6. Dezember 2022 und 15. Januar 2023 (Aktenstudium) nicht, da sich aus den Akten einzig ergibt, dass er in dieser Zeit ein Gesuch um Akteneinsicht (15. Dezember 2022) und vier Gesuche um Fristerstreckung (22. Dezember 2022, 6., 16. und 26. Januar 2023) gestellt hat. Auch der nach Erhalt der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 3. Februar 2023 aufgelistete Aufwand erschliesst sich nicht vollständig, insbesondere fehlt es an einer Begründung für die Notwendigkeit der zahlreichen mit der Gesuchsgegnerin geführten Telefonate.