5.3.2.2. In der Eingabe vom 28. Juni 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Auseinandersetzung zwischen den Parteien namentlich von zahlreichen unbegründeten Vorwürfen des Vaters an die Mutter sowie von diversen Vorfällen während des Verfahrens geprägt gewesen sei. Beides habe diverse Kontakte mit den involvierten Behörden und Interessenvertretern, die Aufarbeitung des entsprechenden Sachverhalts sowie eingehende Stellungnahmen erforderlich gemacht. Der Eingabe vom 28. März 2024 lässt sich nichts zum konkreten Aufwand entnehmen. - 11 -