5.3. 5.3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer für seinen Honoraranspruch auf die Kostennote vom 28. Juni 2023 bezieht und geltend macht, dass mit dem ihm zugesprochenen Betrag der Stundenansatz von Fr. 180.00/Stunde deutlich unterschritten sei, rechtfertigt dies weder eine Kontrollrechnung noch eine Überprüfung des geltend gemachten Anspruchs. Das pauschalierende Vorgehen setzt nicht eine systematische Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 voraus und die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ersetzt die substanziierte Begründung für das von ihm beanspruchte Honorar nicht (E. 5.2.3.1 und 5.2.2).