Die Vorinstanz anerkannte, dass der vorliegende Fall ausserordentlich aufwändig gewesen sein soll, hat sie doch die Grundentschädigung um 30 %, d.h. um Fr. 1'005.00 erhöht. Des Weiteren hat sie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2024, welche nur einen Tag auf seine Stellungnahme zum Beschluss der KESB R._____ folgte, mit einem Zuschlag von 15 % auf die Grundentschädigung honoriert. Die Vorinstanz hat somit von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht.