Der Beschwerdeführer musste daher im Zeitpunkt der Mandatsübernahme (7. Oktober 2021 [Ehescheidung] bzw. Dezember 2022 [Präliminarverfahren]) wissen oder konnte zumindest in Erfahrung bringen, dass für ein durchschnittliches Präliminarverfahren im Kanton Aargau praxisgemäss von einem Grundhonorar von Fr. 2'500.00 ausgegangen wird. Der Beschwerdeführer hatte seinen Honoraranspruch somit substanziiert zu begründen, wenn er behauptet, mit der Pauschalentschädigung nicht rechtsgenüglich entschädigt zu werden (E. 5.2.2 a.E.).