Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, sich bei der Vorinstanz nach einer allfälligen Praxis bezüglich der Anwaltshonorare in Präliminarverfahren zu informieren. Der Beschwerdeführer musste daher im Zeitpunkt der Mandatsübernahme (7. Oktober 2021 [Ehescheidung] bzw. Dezember 2022 [Präliminarverfahren]) wissen oder konnte zumindest in Erfahrung bringen, dass für ein durchschnittliches Präliminarverfahren im Kanton Aargau praxisgemäss von einem Grundhonorar von Fr. 2'500.00 ausgegangen wird.