Als Rechtsanwalt, der im Kanton Aargau ein Präliminarverfahren führt, ist vom Beschwerdeführer aber zu erwarten, dass er sich über die publizierte Rechtsprechung in diesem Bereich kundig macht. Es besteht denn auch eine publizierte Rechtsprechung des Obergerichts, wonach für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren von einem Grundhonorar von Fr. 2'500.00 auszugehen ist (AGVE 2002 Nr. 24 S. 78 [auch im Internet abrufbar]). Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, sich bei der Vorinstanz nach einer allfälligen Praxis bezüglich der Anwaltshonorare in Präliminarverfahren zu informieren.