AnwT geregelt. In Summarsachen – dazu zählen Ehe- schutz-, Präliminar- und die entsprechenden Abänderungsverfahren (Art. 271 lit. a und Art. 276 ZPO), nicht aber die Vollstreckungsverfahren – beträgt die Grundentschädigung 25–100 % dieses Ansatzes (§ 3 Abs. 2 AnwT). Dabei handelt es sich um eine Vergütung nach Pauschaltarif. Die Grundentschädigung wird gemäss dieser Regelung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles im Rahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festgesetzt.