Vielmehr habe er sich darauf verlassen dürfen, dass sein Honorar in Anwendung von § 3 Abs. 1 sowie lit. b und d dazu i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 10 des Anwaltstarifs im Rahmen einer Grundentschädigung von 25 – 100 % von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00, nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, festgelegt würde, ohne seine Kostennote weiter zu substanziieren. Es sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. März 2024 begründet habe, weshalb im Rahmen -6-