Die Mitteilung des Obergerichts vom 12. Dezember 2022 sei nirgends publiziert und könne damit gerade ausserkantonalen Anwälten nicht bekannt sein. Sie sei ihm erstmals mit dem Schreiben der Vorinstanz vom 12. März 2024 zur Kenntnis gebracht worden. Die Mitteilung des Obergerichts könne ihm zur Bemessung der Grundentschädigung bzw. zur Begründung einer angeblichen Substanziierungsobliegenheit seiner Kostennote nicht entgegen gehalten werden. Vielmehr habe er sich darauf verlassen dürfen, dass sein Honorar in Anwendung von § 3 Abs. 1 sowie lit.