4. Der Beschwerdeführer stellt mit Beschwerde nicht in Abrede, dass seine Entschädigung nach dem Anwaltstarif zu bestimmen ist. Er anerkennt auch, dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anwendung von pauschalisierten Honoraransätzen, wie im Kanton Aargau üblich, zulässig sind, sofern dabei die verfassungsmässig garantierte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters mit einem Stundeansatz von wenigstens Fr. 180.00 sichergestellt werde. Kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise des Honorars bestehe demgegenüber, wenn eine Entschädigung zugesprochen werde, die im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.00 führen würde.