erhöhte sie die Grundentschädigung wiederum um 15 % für die zusätzliche Eingabe vom 2. Februar 2023. Des Weiteren erachtete sie einen Zuschlag von 30 % auf der Grundentschädigung für ausserordentliche Aufwendungen aufgrund der Komplexität des Verfahrens als angemessen. Es resultierte eine Entschädigung von Fr. 4'355.00 bzw. unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen und Spesen von Fr. 22.60 sowie 7.7 % MWST von Fr. 4'714.68.