3. Die Vorinstanz ging für die Bemessung des Honorars gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) und gestützt auf die Mitteilung des Obergerichts vom 12. Dezember 2022 von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 aus. Diese reduzierte sie um 15 %, weil die Hauptverhandlung zusammen mit derjenigen im Scheidungsverfahren (OF.2021.209) durchgeführt wurde. Demgegenüber -5-