Die Mitteilung des Obergerichts vom 12. Dezember 2022, auf welcher die beabsichtigte Kürzung beruhe, sei nicht zulässig. Der Ermessensspielraum, welcher der Anwaltstarif den Gerichten einräume, werde damit ohne Not und demokratische Legitimation beschnitten, was im Ergebnis systematisch zu unzulässigen Ermessensunterschreitungen der erstinstanzlichen Gerichte führe. Hinzu komme, dass die genannte Mitteilung nirgendwo publiziert worden sei und damit gerade ausserkantonalen Anwälten nicht bekannt sei.