Mit Eingabe vom 28. März 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit, dass er mit der Kürzung nicht einverstanden sei. Er beanstandete insbesondere, dass sein Honorar nicht entsprechend dem effektiven Aufwand, sondern pauschal abgegolten werden sollte. Selbst unter Anwendung eines pauschalisierten Ansatzes wäre eine Entschädigung seines ausgewiesenen Aufwands aber möglich, da dieser den Rahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) nicht übersteige. Die Mitteilung des Obergerichts vom 12. Dezember 2022, auf welcher die beabsichtigte Kürzung beruhe, sei nicht zulässig.