Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Mit Kostennote vom 28. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer für die Vertretung der Gesuchsgegnerin im Präliminarverfahren die Auszahlung eines Honorars von Fr. 7'420.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Am 12. März 2024 kündigte der Präsident des Bezirksgerichts Baden unter Hinweis der massgeblichen Rechtsgrundlagen eine Kürzung der Kostennote an. Mit Eingabe vom 28. März 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit, dass er mit der Kürzung nicht einverstanden sei.