Der Sendungsverfolgung lässt sich entnehmen, dass die Verfügung vom 9. August 2024 dem Beschwerdeführer am 30. August 2024 "zugestellt" wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Postsendung erst am Montag, 2. September 2024, tatsächlich in Empfang bzw. zu Kenntnis genommen habe. Darauf ist nach dem Gesagten abzustellen. Die am 12. September 2024 in elektronischer Form eingereichte Beschwerde erfolgte damit fristgerecht. 1.3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).