1.2. Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2024 wurde entgegen Art. 138 Abs. 1 ZPO nicht gegen Empfangsbestätigung zugestellt, sondern bloss per A-Post Plus verschickt. Bei dieser Versandmethode wird der Empfang nicht durch den Empfänger quittiert; die Zustellung wird einzig elektronisch erfasst, wenn sie in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt wird. Bestehen, wie vorliegend, besondere Formvorschriften, darf an den blossen Zugang in den Machtbereich des Empfängers keine fristauslösende Wirkung geknüpft werden. Massgebend ist vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2).