" 1. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, dem ehemaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, A._____, Rechtsanwalt, Q._____, eine Entschädigung von Fr. 4'714.68 (inkl. Auslagen und MWST von Fr. 337.08) auszubezahlen. 2. Die Gesuchsgegnerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)." 3. Gegen diese dem Beschwerdeführer am 30. August 2024 per A-Post Plus zugestellte Verfügung erhob dieser beim Obergericht des Kantons Aargau am 12. September 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: