Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ (Gesuchsgegnerin im vor Bezirksgericht Baden geführten Verfahren SF.2022.155) wurde [gemäss der angefochtenen Verfügung] mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 8. April 2022 im vorsorglichen Massnahmeverfahren für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Präliminarverfahren) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und A._____ (Beschwerdeführer) zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter ernannt. 1.2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Entschädigung in Höhe von Fr. 7'420.10 (inkl. Spesen und MWST ). 2. Am 9. August 2024 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Baden: