Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.208 / / nk (SF.2022.155) Art. 72 Entscheid vom 28. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerdefüh- A._____, rer […] vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Tschümperlin, […] Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens / Entschä- digung des unentgeltlichen Rechtsvertreters -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ (Gesuchsgegnerin im vor Bezirksgericht Baden geführten Verfah- ren SF.2022.155) wurde [gemäss der angefochtenen Verfügung] mit Ver- fügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 8. April 2022 im vorsorglichen Massnahmeverfahren für die Dauer des Scheidungsverfah- rens (Präliminarverfahren) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und A._____ (Beschwerdeführer) zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter er- nannt. 1.2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Entschädigung in Höhe von Fr. 7'420.10 (inkl. Spesen und MWST ). 2. Am 9. August 2024 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Baden: " 1. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, dem ehemaligen unentgelt- lichen Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, A._____, Rechtsanwalt, Q._____, eine Entschädigung von Fr. 4'714.68 (inkl. Auslagen und MWST von Fr. 337.08) auszubezahlen. 2. Die Gesuchsgegnerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)." 3. Gegen diese dem Beschwerdeführer am 30. August 2024 per A-Post Plus zugestellte Verfügung erhob dieser beim Obergericht des Kantons Aargau am 12. September 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die angefochtene Verfügung SF.2022.155 vom 9. August 2024 sei auf- zuheben und der Unterzeichnete sei für das Verfahren SF.2022.155 von der Vorinstanz mit CHF 7'420.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschä- digen. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung SF.2022.155 vom 9. August 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MWST) zulasten der Vorinstanz." -3- Des Weiteren beantragte er den Beizug der vorinstanzlichen Akten des Scheidungs- (SF.2022.155 recte: OF.2021.209) sowie des Massnahme- verfahrens (SF.2022.155). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde ge- geben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). 1.2. Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2024 wurde entgegen Art. 138 Abs. 1 ZPO nicht gegen Empfangsbestätigung zugestellt, sondern bloss per A-Post Plus verschickt. Bei dieser Versandmethode wird der Empfang nicht durch den Empfänger quittiert; die Zustellung wird einzig elektronisch erfasst, wenn sie in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt wird. Bestehen, wie vorliegend, besondere Formvorschriften, darf an den blossen Zugang in den Machtbereich des Empfängers keine fristaus- lösende Wirkung geknüpft werden. Massgebend ist vielmehr die tatsächli- che Kenntnisnahme durch den Adressaten (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). Der Sendungsverfolgung lässt sich entnehmen, dass die Verfügung vom 9. August 2024 dem Beschwerdeführer am 30. August 2024 "zugestellt" wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Postsendung erst am Montag, 2. September 2024, tatsächlich in Empfang bzw. zu Kenntnis genommen habe. Darauf ist nach dem Gesagten abzustellen. Die am 12. September 2024 in elektronischer Form eingereichte Beschwerde er- folgte damit fristgerecht. 1.3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich in seinen Ausführungen mit der Begrün- dung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen aus- einanderzusetzen (REETZ/THEILER, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO- Komm.], 3. Aufl., 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Be- schwerde hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue -4- Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke bedingt, auf welche sich die Kritik stützt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ferner sind die angerufenen Beweismittel zu benennen. Blosse Verweise auf Vorakten sind unzureichend (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerde (und der Beschwerdeantwort) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Bean- standungen beschränken (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren vorbehaltlich einer – vorliegend nicht ersichtlichen – gesetzli- chen Ausnahme ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Mit Kostennote vom 28. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer für die Vertretung der Gesuchsgegnerin im Präliminarverfahren die Auszahlung eines Honorars von Fr. 7'420.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Am 12. März 2024 kündigte der Präsident des Bezirksgerichts Baden unter Hin- weis der massgeblichen Rechtsgrundlagen eine Kürzung der Kostennote an. Mit Eingabe vom 28. März 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Prä- sidenten des Bezirksgerichts Baden mit, dass er mit der Kürzung nicht ein- verstanden sei. Er beanstandete insbesondere, dass sein Honorar nicht entsprechend dem effektiven Aufwand, sondern pauschal abgegolten wer- den sollte. Selbst unter Anwendung eines pauschalisierten Ansatzes wäre eine Entschädigung seines ausgewiesenen Aufwands aber möglich, da dieser den Rahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) nicht übersteige. Die Mitteilung des Obergerichts vom 12. Dezember 2022, auf welcher die beabsichtigte Kürzung beruhe, sei nicht zulässig. Der Ermessensspielraum, welcher der Anwaltstarif den Gerichten einräume, werde damit ohne Not und demokratische Legitimation beschnitten, was im Ergebnis systematisch zu unzulässigen Ermessensunterschreitungen der erstinstanzlichen Gerichte führe. Hinzu komme, dass die genannte Mittei- lung nirgendwo publiziert worden sei und damit gerade ausserkantonalen Anwälten nicht bekannt sei. 3. Die Vorinstanz ging für die Bemessung des Honorars gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) und gestützt auf die Mitteilung des Obergerichts vom 12. Dezember 2022 von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 aus. Diese reduzierte sie um 15 %, weil die Hauptverhandlung zusammen mit derjenigen im Scheidungsverfahren (OF.2021.209) durchgeführt wurde. Demgegenüber -5- erhöhte sie die Grundentschädigung wiederum um 15 % für die zusätzliche Eingabe vom 2. Februar 2023. Des Weiteren erachtete sie einen Zuschlag von 30 % auf der Grundentschädigung für ausserordentliche Aufwendun- gen aufgrund der Komplexität des Verfahrens als angemessen. Es resul- tierte eine Entschädigung von Fr. 4'355.00 bzw. unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen und Spesen von Fr. 22.60 sowie 7.7 % MWST von Fr. 4'714.68. 4. Der Beschwerdeführer stellt mit Beschwerde nicht in Abrede, dass seine Entschädigung nach dem Anwaltstarif zu bestimmen ist. Er anerkennt auch, dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die An- wendung von pauschalisierten Honoraransätzen, wie im Kanton Aargau üblich, zulässig sind, sofern dabei die verfassungsmässig garantierte Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters mit einem Stundeansatz von wenigstens Fr. 180.00 sichergestellt werde. Kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise des Honorars bestehe demgegenüber, wenn eine Entschädigung zugesprochen werde, die im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.00 führen würde. Die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 7'420.00 bewege sich inner- halb des Rahmens des Anwaltstarifs (Art. 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 3 Abs. 2 AnwT). Der Beschwerdeführer habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass er gemäss Honorarnote entschädigt würde, ohne diese weiter substanziie- ren zu müssen. Eine substanziierte Begründung seiner Honorarnote könne nämlich nur dann verlangt werden, wenn der unentgeltliche Rechtsvertreter spätestens bei der Übernahme seines Auftrags wisse oder zumindest in Erfahrung bringen könne, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Be- hörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetze, ansonsten er nicht abschätzen könne, für welchen Aufwand er mit einer Entschädigung rechnen könne. Die Mitteilung des Obergerichts vom 12. Dezember 2022 sei nirgends pu- bliziert und könne damit gerade ausserkantonalen Anwälten nicht bekannt sein. Sie sei ihm erstmals mit dem Schreiben der Vorinstanz vom 12. März 2024 zur Kenntnis gebracht worden. Die Mitteilung des Obergerichts könne ihm zur Bemessung der Grundentschädigung bzw. zur Begründung einer angeblichen Substanziierungsobliegenheit seiner Kostennote nicht entge- gen gehalten werden. Vielmehr habe er sich darauf verlassen dürfen, dass sein Honorar in Anwendung von § 3 Abs. 1 sowie lit. b und d dazu i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 10 des Anwaltstarifs im Rahmen einer Grundentschädi- gung von 25 – 100 % von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00, nach dem mut- masslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, festgelegt würde, ohne seine Kostennote weiter zu substanzi- ieren. Es sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. März 2024 begründet habe, weshalb im Rahmen -6- der Interessenwahrung seiner Klientschaft der geltend gemachte Aufwand entstanden sei. Seine Substanziierungsobliegenheit sei damit so oder an- ders erfüllt. Abgesehen davon sei die Mitteilung des Obergerichts vom 12. Dezember 2022 seiner Ansicht nach auch unzulässig. Der Ermessensspielraum, wel- cher der Anwaltstarif den Gerichten einräume, werde durch diese Mitteilung ohne Not und demokratische Legitimation beschnitten, was im Ergebnis systematisch zu unzulässigen Ermessensunterschreitungen der erstin- stanzlichen Gerichte führe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer nicht gehalten gewesen, sich nach anderweitigen Vorschriften zu erkundi- gen. 5. 5.1. Im Kanton Aargau bemisst sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivilsachen gemäss § 10 AnwT nach den §§ 3–8 AnwT. Der Anwaltstarif regelt in § 3 Abs. 1 die Grundentschädigung für die Vertretung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren so- wie im Scheidungsverfahren einschliesslich die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren. Die Festsetzung der Grundentschädigung in nicht vermögensrechtlichen Streitsachen, worunter auch die Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge gehört (§ 3 Abs. 1 lit. d AnwT), wird in § 3 Abs. 1 lit. b AnwT geregelt. In Summarsachen – dazu zählen Ehe- schutz-, Präliminar- und die entsprechenden Abänderungsverfahren (Art. 271 lit. a und Art. 276 ZPO), nicht aber die Vollstreckungsverfahren – beträgt die Grundentschädigung 25–100 % dieses Ansatzes (§ 3 Abs. 2 AnwT). Dabei handelt es sich um eine Vergütung nach Pauschaltarif. Die Grundentschädigung wird gemäss dieser Regelung nach dem mutmassli- chen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles im Rahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festgesetzt. Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, recht- liche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Ebenso sind durch die tarifgemässe Entschädigung die üb- lichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 – 30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite (umfassende) Rechtsschrift oder eine zweite Ver- handlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 % (AGVE 1991 Nr. 22). Erfordert ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines Anwaltes, z.B. in Rechnungsprozessen, Patentprozessen, Verfahren mit ausseror- dentlich umfangreichem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, bei Vertre- tung mehrerer Klienten, in Verfahren, in denen ausländisches Recht in Frage steht, oder bei ausgedehnten Beweiserhebungen, kann die Entschä- digung gemäss den §§ 3–6 AnwT um bis zu 50 % erhöht werden. Erfordert -7- ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädi- gung um bis zu 50 % (§ 7 AnwT). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitig- keiten ist ausserordentlichem Aufwand allerdings stets im Rahmen einer Erhöhung der Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung zu tragen. Diesfalls werden die Kriterien der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles bereits beim innerhalb des Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzulegenden Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT berücksichtigt. Insofern bleibt für die Anwendung von § 7 Abs. 1 AnwT kein Raum mehr (AGVE 1996 Nr. 27 S. 91). 5.2. 5.2.1. Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichen Aufwands des Anwalts" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als Bemessungskrite- rium in der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wurde der Charakter dieser Bestimmung als Pauschaltarif nicht ge- ändert. Dieses Kriterium wurde vielmehr der Klarheit halber in den Tarif aufgenommen und bei der genannten Revision wurde davon ausgegan- gen, schon der Begriff "Schwierigkeit" habe unter anderem auch die Kom- ponente des für die Behandlung des Falls notwendigen anwaltlichen Auf- wands enthalten, obschon dies im Erlasstext bisher nicht explizit erwähnt gewesen war (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat zum Dekret über die Entschädigung der Anwälte [AnwT; Än- derung] vom 26. Januar 2011 [Geschäftsnummer 11.31], S. 13 und 15). Die Berücksichtigung des Zeitaufwandes – soweit er nicht schon übliche Folge der bei Festsetzung der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT in Rechnung gestellten Schwierigkeit des Falles ist – erfolgt beim Pauschal- honorar im Übrigen durch Zu- und Abschläge (vgl. Urteile des Bundesge- richts 5D_67/2010 vom 9. Mai 2016 E. 3.3sowie 5D_78/2008 vom 16. Ja- nuar 2009 E. 4.2). 5.2.2. Der Kanton Aargau gehört zu jenen Kantonen, in welchen die Entschädi- gung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht nach einem vorgegebe- nen Stundenansatz (vgl. BGE 132 I 201 und BGE 137 III 185), sondern mit Pauschalbeträgen nach streitwertabhängigen Tarifen bzw. innerhalb eines Kostenrahmens erfolgt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentari- fen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt -8- geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkre- ten Falles. Wird ein Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausgerichtet, kann von einer Beurteilung der einzelnen Po- sitionen einer eingereichten Honorarrechnung grundsätzlich abgesehen werden. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Ge- richt davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Ein- zelnen auseinandersetzen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1). Insbesondere setzt das pauschalie- rende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 voraus. Es ist nicht in das Belieben eines Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen An- zahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr be- dingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemesse- nen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den im Anwaltstarif gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach ei- nem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforde- rung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessman- dats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Auf- wandpositionen in der Honorarnote ist hierfür allerdings nicht ausreichend. Jedenfalls wenn ein Anwalt spätestens bei der Übernahme seines Auftra- ges weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pau- schalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren glei- cher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt, hat der Rechts- vertreter eine substantiierte Begründung seines Honoraranspruchs zu er- bringen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 5.2.3. 5.2.3.1. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 des Obergerichts des Kantons Aar- gau betreffend Parteientschädigungen in familienrechtlichen Verfahren wurde unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis und zunehmenden Komplexität familienrechtlicher Verfahren festgelegt, dass per 1. Januar 2023 von folgenden Grundentschädigungen ausgegangen werde: − im durchschnittlichen Ehescheidungsverfahren: Fr. 4'500.00 − im durchschnittlichen Präliminar-/Eheschutzverfahren: Fr. 3'350.00 − im durchschnittlichen Verfahren betreffend Abänderung Präliminar- /Eheschutzentscheid: Fr. 2'700.00 -9- − im durchschnittlichen Verfahren im Kindes- und Erwachsenen- schutz: Fr. 2'700.00 Die Vorinstanz hat die Grundentschädigung gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT und in Anwendung des erwähnten Schreibens (zunächst) auf Fr. 3'350.00 festgesetzt. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde gel- tend, er habe nicht gewusst, auf welchen Pauschalbetrag die Vorinstanz die Grundentschädigung bei durchschnittlichen Verfahren der gleichen Art praxisgemäss festsetze. Als Rechtsanwalt, der im Kanton Aargau ein Präliminarverfahren führt, ist vom Beschwerdeführer aber zu erwarten, dass er sich über die publizierte Rechtsprechung in diesem Bereich kundig macht. Es besteht denn auch eine publizierte Rechtsprechung des Ober- gerichts, wonach für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarver- fahren von einem Grundhonorar von Fr. 2'500.00 auszugehen ist (AGVE 2002 Nr. 24 S. 78 [auch im Internet abrufbar]). Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, sich bei der Vorinstanz nach einer allfälligen Praxis bezüglich der Anwaltshonorare in Präliminarverfah- ren zu informieren. Der Beschwerdeführer musste daher im Zeitpunkt der Mandatsübernahme (7. Oktober 2021 [Ehescheidung] bzw. Dezember 2022 [Präliminarverfahren]) wissen oder konnte zumindest in Erfahrung bringen, dass für ein durchschnittliches Präliminarverfahren im Kanton Aar- gau praxisgemäss von einem Grundhonorar von Fr. 2'500.00 ausgegangen wird. Der Beschwerdeführer hatte seinen Honoraranspruch somit substan- ziiert zu begründen, wenn er behauptet, mit der Pauschalentschädigung nicht rechtsgenüglich entschädigt zu werden (E. 5.2.2 a.E.). Die Mitteilung des Obergerichts vom 12. Dezember 2022 betrifft einzig die Höhe der Grundentschädigung, welche für ein durchschnittliches Ehe- schutz-/Präliminarverfahren ab 1. Januar 2023 von Fr. 2'500.00 auf Fr. 3'350.00 erhöht wurde. Am Grundsatz der pauschalen Entschädigung in familienrechtlichen Verfahren wurde nichts geändert. Dass der Be- schwerdeführer hierüber nicht informiert wurde, schadet ihm deshalb nicht. Im Gegenteil fuhr er dadurch, dass die Pauschale ab 1. Januar 2023 um Fr. 850.00 angehoben wurde, merklich besser als er bei der Mandatsüber- nahme annehmen musste. 5.2.3.2. Nicht zu folgen ist der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die durch die Mitteilung des Obergerichts vom 12. Dezember 2022 festgesetzte Grundentschädigung gegen den klaren Wortlaut des Anwaltstarifs, der eine Entschädigung von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festlegt, verstossen soll, weil dadurch der Ermessensspielraum der Gerichte ohne Not und demo- kratische Legitimation eingeschränkt werde. Die im Schreiben des Oberge- richts vom 12. Dezember 2022 genannten Pauschalen betreffen einzig die Grundentschädigung und dies für ein durchschnittliches Verfahren. Liegt ein ausserordentlicher Aufwand vor, ist die Grundentschädigung - 10 - angemessen zu erhöhen (vgl. E. 5.1). Das Ermessen des eine Entschädi- gung aussprechenden Gerichts ist durch die Vorgaben im erwähnten Schreiben somit keineswegs eingeschränkt. Die "Grundpauschalen" die- nen vielmehr als Ausgangslage und insbesondere der Gleichbehandlung (vgl. E. 5.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2015 vom 12. Novem- ber 2015 E. 3.3.1). Die Vorinstanz anerkannte, dass der vorliegende Fall ausserordentlich auf- wändig gewesen sein soll, hat sie doch die Grundentschädigung um 30 %, d.h. um Fr. 1'005.00 erhöht. Des Weiteren hat sie die Eingabe des Be- schwerdeführers vom 2. Februar 2024, welche nur einen Tag auf seine Stellungnahme zum Beschluss der KESB R._____ folgte, mit einem Zu- schlag von 15 % auf die Grundentschädigung honoriert. Die Vorinstanz hat somit von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht. 5.3. 5.3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer für seinen Honoraranspruch auf die Kos- tennote vom 28. Juni 2023 bezieht und geltend macht, dass mit dem ihm zugesprochenen Betrag der Stundenansatz von Fr. 180.00/Stunde deutlich unterschritten sei, rechtfertigt dies weder eine Kontrollrechnung noch eine Überprüfung des geltend gemachten Anspruchs. Das pauschalierende Vorgehen setzt nicht eine systematische Kontrollrechnung mit einem Stun- denansatz von Fr. 180.00 voraus und die blosse Auflistung von Aufwand- positionen in der Honorarnote ersetzt die substanziierte Begründung für das von ihm beanspruchte Honorar nicht (E. 5.2.3.1 und 5.2.2). 5.3.2. 5.3.2.1. Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Ansicht, dass er seiner Substan- ziierungsobliegenheit im Rahmen seiner Eingabe vom 28. März 2024 bzw. 28. Juni 2023 an die Vorinstanz nachgekommen ist (Beschwerde Rz. 9 bzw. Rz. 2). 5.3.2.2. In der Eingabe vom 28. Juni 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Auseinandersetzung zwischen den Parteien namentlich von zahlrei- chen unbegründeten Vorwürfen des Vaters an die Mutter sowie von diver- sen Vorfällen während des Verfahrens geprägt gewesen sei. Beides habe diverse Kontakte mit den involvierten Behörden und Interessenvertretern, die Aufarbeitung des entsprechenden Sachverhalts sowie eingehende Stellungnahmen erforderlich gemacht. Der Eingabe vom 28. März 2024 lässt sich nichts zum konkreten Aufwand entnehmen. - 11 - 5.3.2.3. Die Vorinstanz hat die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es sich vorliegend um ein komplexes und aufwändiges Präliminarverfahren gehan- delt haben soll, insofern geteilt, als sie die Grundentschädigung um 30 % erhöht hat. Des Weiteren sind "zahlreiche unbegründete Vorwürfe des Va- ters an die Mutter" in familienrechtlichen Verfahren nicht unüblich und ist nicht ersichtlich, weshalb deshalb überdurchschnittlicher Aufwand entstan- den sein soll. Wesentlich ist aber schliesslich, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, welche der in der Kostennote aufgelisteten Positionen aufgrund der angeblich erhöhten Komplexität entstanden sein soll. Es fällt zudem auf, dass in der Kostennote Positionen bereits ab dem 26. Novem- ber 2022 aufgeführt sind, obwohl der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2022 erstmals zur Stellungnahme zum Beschluss der KESB R._____ auf- gefordert wurde. Des Weiteren erschliesst sich der in der Kostennote auf- gelistete Aufwand zwischen dem 6. Dezember 2022 und 15. Januar 2023 (Aktenstudium) nicht, da sich aus den Akten einzig ergibt, dass er in dieser Zeit ein Gesuch um Akteneinsicht (15. Dezember 2022) und vier Gesuche um Fristerstreckung (22. Dezember 2022, 6., 16. und 26. Januar 2023) ge- stellt hat. Auch der nach Erhalt der Verfügung des Präsidenten des Bezirks- gerichts Baden vom 3. Februar 2023 aufgelistete Aufwand erschliesst sich nicht vollständig, insbesondere fehlt es an einer Begründung für die Not- wendigkeit der zahlreichen mit der Gesuchsgegnerin geführten Telefonate. Mit der Auflistung seines Stundenaufwands und der kurzen, sehr allgemein gehaltenen Erläuterung im Schreiben vom 28. Juni 2023, vermochte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht darzutun, dass der von ihm geltend ge- machte hohe Aufwand für die gehörige Erfüllung des Mandats notwendig war bzw. weshalb dieser mit der ihm von der Vorinstanz zugestandenen Erhöhung der Grundentschädigung nicht abgegolten sein soll. 5.4. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerde nicht konkret mit der ihm von der Vorinstanz zugestandenen Erhöhung der Grundentschädigung von 30 % wegen ausserordentlichem Aufwand auseinander. Ebenso liess er den Zuschlag von 15 % für die zusätzliche Eingabe vom 2. Februar 2023 bzw. den Abschlag von ebenfalls 15 % wegen der mit der im Scheidungs- verfahren gleichzeitig durchgeführten Verhandlung unkommentiert. Die entsprechenden Feststellungen sind somit unbestritten und deshalb nicht weiter zu überprüfen (E. 1.3). Folglich hat es mit der dem Beschwerdefüh- rer von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung sein Bewenden. Zu bemerken bleibt, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Entschädi- gung nicht korrekt vorgegangen ist. Die Tatsache, dass die Verhandlung zusammen mit derjenigen im Verfahren OF.2021.209 stattgefunden hat, ist nicht bei der Grundentschädigung zu berücksichtigen, sondern stellt einen (analogen) Anwendungsfall von § 6 Abs. 2 AnwT dar (vgl. auch ZSU.2024.207 E. 5.4). Dies hat vorliegend aber keinen Einfluss auf das Ergebnis, weshalb es mit der Bemerkung sein Bewenden hat. - 12 - 6. Infolge vollständigen Unterliegens werden die Gerichtskosten von Fr. 500.00 (vgl. § 8 GebührD) dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die - 13 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'705.40. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 28. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin