" 1. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Baden wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten, A._____, Rechtsanwalt, Q._____, eine Entschädigung von Fr. 8'329.20 (inkl. Auslagen von Fr. 128.70 und MWST von Fr. 595.50) auszubezahlen." 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden zu 70 %, d.h. mit Fr. 350.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem von ihm in Höhe von Fr. 500.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. - 13 - Zustellung an: […]