6. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer 70 % der auf Fr. 500.00 festzusetzenden Gerichtskosten (§ 8 Abs. 1 GebührD), mithin Fr. 350.00, zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Entsprechend seinem mehrheitlichen Unterliegen hat der Beschwerdeführer seine Parteikosten selbst zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 9. August 2024 aufgehoben und wie folgt ersetzt: