anderen Verfahren durchgeführt wurde, ist nicht bei der Grundentschädigung zu berücksichtigen, sondern stellt vielmehr einen (analogen) Anwendungsfall von § 6 Abs. 2 AnwT dar. Dieser Fehler betrifft die Rechtsanwendung und ist deshalb von Amtes wegen zu korrigieren (Art. 57 ZPO). Die Entschädigung beläuft sich damit auf Fr. 8'329.20 (Fr. 5'850.00 [Fr. 4'500.00 Grundentschädigung + 30 % wegen aussordentlichem Aufwand, § 3 Abs. 1 lit. b] + Fr. 1'755.00 [Zuschlag von 30 %: 60 % Zuschlag für Duplik und zusätzliche Verhandlung {§ 6 Abs. 3 AnwT} abzgl. 30 % Abschlag für gemeinsam geführte Verhandlungen {§ 6 Abs. 2 AnwT analog} + Fr. 128.70 Auslagen + 7.7 % MWST).