5.4. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerde nicht konkret mit der ihm von der Vorinstanz zugestandenen Erhöhung der Grundentschädigung wegen ausserordentlichem Aufwand von 30 % auseinander. Ebenso liess er die Zuschläge von je 30 % für die Duplik und die zusätzliche Verhandlung sowie den Abschlag von 30 % wegen der mit anderen Verfahren zusammen durchgeführten Verhandlung unkommentiert. Die entsprechenden Feststellungen sind somit unbestritten und deshalb nicht weiter zu überprüfen (E. 1.3). Unabhängig davon ist allerdings festzustellen, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Entschädigung nicht korrekt vorgegangen ist.