5.3.2. 5.3.2.1. Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Ansicht, dass er seiner Substanziierungsobliegenheit im Rahmen seiner Eingabe vom 28. März 2024 bzw. 28. Juni 2023 an die Vorinstanz nachgekommen ist (Beschwerde Rz. 9 bzw. Rz. 2). 5.3.2.2. In der Eingabe vom 28. Juni 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Auseinandersetzung zwischen den Parteien namentlich von zahlreichen unbegründeten Vorwürfen des Vaters an die Mutter sowie von - 11 -