Die Vorinstanz anerkannte, dass der vorliegende Fall ausserordentlich aufwändig gewesen sein soll, hat sie doch die Grundentschädigung um 30 %, d.h. um Fr. 1'350.00 erhöht. Des Weiteren hat sie die zusätzliche Verhandlung sowie die Duplik mit einem Zuschlag von je 30 % auf die Grundentschädigung honoriert. Die Vorinstanz hat somit von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht.