5.2.3.2. Nicht zu folgen ist der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die durch die Mitteilung des Obergerichts vom 12. Dezember 2022 festgesetzte Grundentschädigung gegen den klaren Wortlaut des Anwaltstarifs, der eine Entschädigung von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festlegt, verstossen soll, weil dadurch der Ermessensspielraum der Gerichte ohne Not und demokratische Legitimation eingeschränkt werde. Die im Schreiben des Obergerichts vom 12. Dezember 2022 genannten Pauschalen betreffen einzig die Grundentschädigung und dies für ein durchschnittliches Verfahren. Liegt ein ausserordentlicher Aufwand vor, ist die Grundentschädigung angemessen zu erhöhen (vgl. E. 5.1).