Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, sich bei der Vorinstanz nach einer allfälligen Praxis bezüglich der Anwaltshonorare in Ehescheidungsverfahren zu informieren. Der Beschwerdeführer musste daher im Zeitpunkt der Mandatsübernahme (7. Oktober 2021 [Ehescheidung] bzw. Dezember 2022 [Präliminarverfahren]) wissen oder konnte zumindest in Erfahrung bringen, dass für ein durchschnittliches Ehescheidungsverfahren, bei welchem keine güterrechtlichen Ansprüche zur Diskussion stehen, im Kanton Aargau praxisgemäss von einem Grundhonorar von Fr. 3'630.00 ausgegangen wird.