Als Rechtsanwalt, der im Kanton Aargau ein Scheidungsverfahren führt, ist vom Beschwerdeführer aber zu erwarten, dass er sich über die publizierte Rechtsprechung in diesem Bereich kundig macht. Es besteht denn auch eine publizierte Rechtsprechung des Obergerichts, wonach für ein durchschnittliches Ehescheidungsverfahren von einem Grundhonorar von Fr. 3'630.00 auszugehen ist (AGVE 2015 Nr. 53 S. 308 [auch im Internet abrufbar] bzw. AGVE 1996 Nr. 27 S. 90 mit Hinweis auf AGVE 1989 S. 70). Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, sich bei der Vorinstanz nach einer allfälligen Praxis bezüglich der Anwaltshonorare in Ehescheidungsverfahren zu informieren.