Die Vorinstanz hat die Grundentschädigung gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT und in Anwendung des erwähnten Schreibens (zunächst) auf Fr. 4'500.00 festgesetzt. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, er habe nicht gewusst, auf welchen Pauschalbetrag die Vorinstanz die Grundentschädigung bei durchschnittlichen Verfahren der gleichen Art praxisgemäss festsetze. Als Rechtsanwalt, der im Kanton Aargau ein Scheidungsverfahren führt, ist vom Beschwerdeführer aber zu erwarten, dass er sich über die publizierte Rechtsprechung in diesem Bereich kundig macht.