5.2.2. Der Kanton Aargau gehört zu jenen Kantonen, in welchen die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht nach einem vorgegebenen Stundenansatz (vgl. BGE 132 I 201 und BGE 137 III 185), sondern mit Pauschalbeträgen nach streitwertabhängigen Tarifen bzw. innerhalb eines Kostenrahmens erfolgt. -8-