b AnwT wurde der Charakter dieser Bestimmung als Pauschaltarif nicht geändert. Dieses Kriterium wurde vielmehr der Klarheit halber in den Tarif aufgenommen und bei der genannten Revision wurde davon ausgegangen, schon der Begriff "Schwierigkeit" habe unter anderem auch die Komponente des für die Behandlung des Falls notwendigen anwaltlichen Aufwands enthalten, obschon dies im Erlasstext bisher nicht explizit erwähnt gewesen war (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat zum Dekret über die Entschädigung der Anwälte [AnwT; Änderung] vom 26. Januar 2011 [Geschäftsnummer 11.31], S. 13 und 15).