Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 – 30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite (umfassende) Rechtsschrift oder eine zweite Verhandlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 % (AGVE 1991 Nr. 22). Erfordert ein Verfahren -7-