5. 5.1. Im Kanton Aargau bemisst sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivilsachen gemäss § 10 AnwT nach den §§ 3–8 AnwT. Der Anwaltstarif regelt in § 3 Abs. 1 die Grundentschädigung für die Vertretung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren sowie im Scheidungsverfahren einschliesslich die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren. Die Festsetzung der Grundentschädigung in nicht vermögensrechtlichen Streitsachen, worunter auch die Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge gehört (§ 3 Abs. 1 lit. d AnwT), wird in § 3 Abs. 1 lit. b AnwT geregelt.