Abgesehen davon sei die Mitteilung des Obergerichts vom 12. Dezember 2022 seiner Ansicht nach auch unzulässig. Der Ermessensspielraum, welcher der Anwaltstarif den Gerichten einräume, werde durch diese Mitteilung ohne Not und demokratische Legitimation beschnitten, was im Ergebnis systematisch zu unzulässigen Ermessensunterschreitungen der erstinstanzlichen Gerichte führe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer nicht gehalten gewesen, sich nach anderweitigen Vorschriften zu erkundigen.