b und d dazu i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 10 des Anwaltstarifs im Rahmen einer Grundentschädigung von 25 – 100 % von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00, nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, festgelegt würde, ohne seine Kostennote weiter zu substanziieren. Es sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. März 2024 begründet habe, weshalb im Rahmen der Interessenwahrung seiner Klientschaft der geltend gemachte Aufwand entstanden sei. Seine Substanziierungsobliegenheit sei damit so oder anders erfüllt.